Sicherheitssystem EKAS-Richtlinie 6508 - Umsetzung mit Unterstützung durch erfahrene Spezialisten

Sicherheitssystem gemäss EKAS-Richtlinie 6508

Umsetzung Sicherheitssystem gemäss EKAS-Richtlinie 6508

Ein funktionierendes Sicherheits- und Notfallmanagement (ASA Konzept gemäss EKAS 6508) ist gesetzliche Vorschrift. Organisationspflicht und Sorgfaltspflicht verpflichten zu vorbeugendem Handeln. Beispielsweise schreibt in der Schweiz die EKAS-Richtlinie 6508 sowie die Wegleitung zur Verordnung 3 und 4 des Arbeitsgesetzes den Rahmen und die Vorschriften für das Sicherheitsmanagement, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz vor. In Deutschland und Österreich sind vergleichbare Vorschriften vorhanden:

Schweiz: Übersicht gesetzliche Grundlagen und Gesetzeshierarchie
Schweiz: Wegleitung zur Verordnung 3 und 4 des Arbeitsgesetzes
EKAS 6508 Richtlinie: Download Informationen

Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber ist seinem Betrieb selbst verantwortlich. Wer Erfolg haben will, muss bei der Förderung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz überlegt und gezielt, nach einem durchdachten Sicherheitssystem, vorgehen.

Compliance und Haftung - Die Pflichten der Arbeitgeber

Im Rahmen der Compliance und bei Haftungsfragen gelten folgende Vorschriften und Gesetze:

Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Im Unfallversicherungsgesetz Art. 82 Absatz 1   wird der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Unfallversicherungsgesetz Art. 83 Absatz 2   erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)

Alle Arbeitgeber haben gemäss Verordnung über die Unfallverhütung Artikel 3 bis 10  die Pflicht, die in ihrem Unternehmen auftretenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik zu treffen. In der Verordnung über die Unfallverhütung Artikel 11a Absätze 1 und 2 ist zudem festgeschrieben, dass der Arbeitgeber Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen muss, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.

Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie, EKAS-Richtlinie 6508)

Die ASA-Richtlinie  konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeber über den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung über die Unfallverhütung sowie die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen, Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) und des Gesundheitsschutzes.

 

Unterstützung bei der Umsetzung der ASA-Richtlinie (EKAS-Richtlinie 6508)?

Sie möchten die ASA-Richtlinie umsetzen und brauchen einen Sicherheitsberater oder Sicherheitsplaner? Sie möchten das bestehende Sicherheitssystem überprüfen lassen? Sie suchen einen Projektleiter, Experten, Berater oder Spezialisten? Dann sollten Sie mit uns sprechen. Gerne erläutern wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten im Rahmen der Umsetzung der ASA-Richtlinie 6508.
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